Veränderungen in Mietwohnungen: Was ist in Österreich erlaubt und verboten?
Mieter, die sich in den eigenen vier Wänden wohlfühlen möchten, nehmen Veränderungen an oder in den Wohnräumen vor. Wer eine Wohnung jedoch aufwändig renovieren möchte, sollte vorab den Vermieter um Erlaubnis fragen. Das gilt vor allem bei größeren Sanierungen oder baulichen Veränderungen.
Wann muss ich den Vermieter um Erlaubnis fragen?
Jeder Mieter richtet sich die Wohnung nach seinem Geschmack ein. Das betrifft nicht nur das Aufstellen der Möbel, sondern auch das Anbringen von Akustikpaneelen, Lampen oder das Streichen von Wänden. Die gute Nachricht ist, dass Mieter wegen einer besonderen Wandfarbe nicht ihren Vermieter um Erlaubnis bieten müssen. Das MRG (Mietrechtsgesetz) in Österreich sieht vor, dass das Streichen von Wänden erlaubt ist, sofern sich der Zustand jederzeit rückgängig machen lässt. Es kommt also nur zu unwesentlichen Veränderungen im oder am Mietobjekt, die den Wert nicht beeinträchtigen. Auch das Auslegen von neuen Fliesen oder Bodenbelägen ist erlaubt. Zudem ist es gestattet, Türen auszuhängen und auf dem Dachboden oder im Keller zwischenzulagern – wichtig ist, bei Wohnungsrückgabe die Wohnung wieder in den Urzustand zu bringen.
Hinweis: Der Vermieter kann bei erheblichen Veränderungen, die Böden oder Wände betreffen und Sanierungsmaßnahmen mit sich ziehen, Änderungen wünschen. Das ist immer dann möglich, wenn vorab keine Vereinbarungen getroffen wurden. Diese sind für den Beweisfall am besten immer schriftlich festzuhalten.
Sind hingegen Umbaupläne gewünscht und Umbauarbeiten erforderlich, müssen diese Veränderungen immer mit dem Vermieter abgeklärt werden. Dazu sind Pläne sowie Kostenvoranschläge beim Vermieter vorzulegen. Es erfolgt demnach eine ausführliche Dokumentation. Der Vermieter kann jedoch jederzeit von seinem Recht Gebrauch machen, die Veränderungswünsche zu verweigern. Etwaige Kosten, die durch den anfänglichen Umbau entstanden sind, hat der Vermieter selbst zu tragen.
Tipp: Reagiert der Vermieter binnen einer Frist von zwei Monaten nicht auf die Anfrage zur Sanierung oder Renovierung, liegt laut dem MRG eine stillschweigende Zustimmung vor. Diese bezieht sich allerdings nur auf Veränderungen, die vorab schriftlich angekündigt wurden. Neue Pläne und Abweichungen sind erneut vorzulegen und zu genehmigen.
Diese Renovierungen sind gesetzlich in Wohnungen erlaubt
Es gibt Renovierungsmaßnahmen, die im Laufe der Zeit anfallen können. Dazu gehören Verbesserungsarbeiten wie der Einbau von neuen Toiletten, Duschen, Heizungen oder Küchenanschlüssen. Auch Anschlüsse für Fernsehen und Internet oder energiesenkende Sparmaßnahmen fallen in diese Rubrik. Diese Arbeiten lassen sich auch gegen den Willen des Vermieters durchsetzen. Sie sollten jedoch nicht ohne Zustimmung erfolgen. Hierfür ist die Schlichtungsstelle oder das zuständige Gericht als Vermittler um Hilfe zu bitten. Wer ohne Zustimmung des Vermieters Veränderungen an der Wohnung vornimmt, muss mit empfindlichen Strafen und im Zweifelsfall mit einem Rückbau rechnen.
Wichtig ist in jedem Fall, dass die Veränderungen einwandfrei ausgeführt werden und dass das Mietobjekt oder Haus keine Beeinträchtigungen davonträgt. Ebenso darf die Sicherheit anderer Personen zu keiner Zeit gefährdet werden.
Welche Renovierungen oder Sanierungen darf ein Vermieter verbieten?
Ein Vermieter muss nicht jede Veränderung an oder in seinem Mietobjekt dulden. Er kann z.B. ein Zweitbadezimmer nach § 9 Abs. 2 Z 1 MRG verbieten, wenn er diese Veränderung in der Mietwohnung nicht wünscht. Ebenso kann er eine Zusammenlegung zweier Wohnungen verbieten. Selbst dann, wenn der Mieter beide Wohnobjekte angemietet hat. Die Mietobjekte gehören trotz Anmietung dem Vermieter, sodass dieser entscheiden kann, welche baulichen Veränderungen vorgenommen werden dürfen.